Am 1. Januar 2023 tritt das teilrevidierte Schweizer Erbrecht in Kraft. Mit den neuen Bestimmungen können Sie flexibler und selbstbestimmter entscheiden, wer wie viel Ihres Nachlasses erhalten soll. Sie können über einen grösseren Teil Ihres Nachlasses frei verfügen. Neu sind unter anderem die Pflichtteile für Nachkommen kleiner und der Pflichtteil der Eltern fällt weg. Swiss Life Select gibt Ihnen einen aktuellen Überblick.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  • Den Nachkommen stehen neu nur noch 50% ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu, bis anhin waren es 75%.
  • Der Pflichtteil der Eltern fällt weg, bisher waren es 50% ihres gesetzlichen Erbteils.
  • Guthaben der Säule 3a fallen nicht in den Nachlass.
  • Mit Abschluss eines Erbvertrags entsteht ein Schenkungsverbot.
  • Ehepaare, welche sich in laufenden Scheidungsverfahren befinden, können sich neu bereits vor dem rechtskräftigen Scheidungsurteil vom Erbe ausschliessen.
Infografik zeigt Kreisdiagramme zur neuen Aufteilung der gesetzlichen Erbteile und Pflichtteile der frei verfügbaren Quote.
Infografik zeigt Kreisdiagramme zur neuen Aufteilung der gesetzlichen Erbteile und Pflichtteile der frei verfügbaren Quote.

Was bleibt gleich?


Die gesetzliche Erbfolge ändert sich nicht 

Wenn der Erblasser kein Testament oder keinen Erbvertrag hinterlässt, wird der Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Die Erbfolge folgt der Blutsverwandtschaft (inklusive Adoption), nähere Verwandte schliessen entferntere aus. Solange der Erblasser Nachkommen hinterlässt, schliessen diese alle anderen Verwandten aus. Zudem erbt der oder die überlebende Ehepartner/-in bzw. der oder die eingetragene Partner/-in immer.

Die gesetzlichen Erbteile sind weiterhin wie folgt:

Der Erblasser hinterlässt

  • nur Nachkommen: 100%
  • Ehegatten (50%) und Nachkommen (50%)
  • Ehegatten (75%) und Erben im elterlichen Stamm, beispielweise Eltern, Geschwister oder Neffen und Nichten (25%)
  • Ehepartner (100%) und Erben im grosselterlichen Stamm, beispielweise Grosseltern oder Onkel, Tanten und Cousins (0%)

Der Pflichtteil des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin bleibt bei 50% des gesetzlichen Erbteils.

Was ändert sich? 

Die Pflichtteile

Selbstbestimmte Erbfolge

Mit einem Testament (einseitige Verfügung) können Sie pflichtteilsgeschützte Erben auf den Pflichtteil beschränken und weitere Erben (zusätzlich) begünstigen. 

Pflichtteil der Nachkommen

Hinterlassen Sie eine/-n Ehepartner/-in und Nachkommen, beträgt der Pflichtteil des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin wie bisher 50% des gesetzlichen Erbteils, somit 25% des gesamten Nachlasses. Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt neu ebenfalls 50% ihres gesetzlichen Erbteils, somit auch 25% des gesamten Nachlasses. Mit den revidierten Pflichtteilsbestimmungen können Sie neu über 50% des Nachlasses selbstbestimmt verfügen, sei dies zugunsten einzelner gesetzlicher Erben (z. B. Ehepartner) oder Dritter. Bisher betrug die sogenannte «frei verfügbare Quote» in der genannten Familienkonstellation lediglich 37,5%.  

Pflichtteil der Eltern

Ab 2023 fällt der geltende Pflichtteil für Eltern vollständig weg. Wenn Sie keine Nachkommen, jedoch Eltern hinterlassen, können Sie die Eltern von der gesetzlichen Erbfolge ausschliessen und z. B. Ihre Ehepartnerin bzw. Ihren Ehepartner oder auch Ihre Lebenspartnerin bzw. Ihren Lebenspartner vollständig begünstigen (Alleinerbeneinsetzung). 

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Durch das revidierte Erbrecht kann man unter anderem den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin besser absichern. Auch Stiefkinder können weitergehend begünstigt werden.

Weitere Änderungen

Klare Regelung bei der Säule 3a

Bislang war nicht klar, ob die Leistungen aus der privaten gebundenen Vorsorge (Säule 3a) in den Nachlass fallen oder ausserhalb der erbrechtlichen Regeln abgewickelt werden. Das Gesetz hält neu eindeutig fest, dass die Guthaben aus der Säule 3a (Versicherung und Bankstiftung) dem bzw. den Begünstigten direkt zustehen. 

Im Umfang des Rückkaufswertes (Versicherung) bzw. des ausbezahlten Kapitals (Bankenlösung) werden die Leistungen jedoch für die Pflichtteilsberechnung berücksichtigt. Dies gilt analog auch für Begünstigungen aus rückkaufsfähigen Versicherungsprodukten der Säule 3b.

Schenkungsverbot beim Abschluss eines Erbvertrags

Nach Abschluss eines Erbvertrags können zukünftige Schenkungen, ausser Gelegenheitsgeschenke, von den Vertragsparteien angefochten werden, wenn diese Schenkungsmöglichkeiten nicht ausdrücklich im Vertrag vorgesehen wurden. Dies ist auch bei bestehenden Erbverträgen der Fall. 

Ehepaare in Scheidung

Bei Ehepaaren in einem laufenden Scheidungsverfahren gibt es eine wichtige Neuerung. Mit dem bisherigen Gesetz verfiel der Erb- und Pflichtteilanspruch erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. Neu wird der Pflichtteilsschutz unter bestimmten Voraussetzungen bereits bei laufenden Scheidungsverfahren aufgehoben. Im Scheidungsverfahren stehende Ehepartner/-innen können sich somit mit einer letztwilligen Verfügung von der Erbfolge ausschliessen. 

Auswirkungen

Das revidierte Erbrecht wird den heute vielfältigen Lebensformen (wie Patchwork-Familien und Konkubinaten) gerechter. Durch die Senkung der Pflichtteilsquoten haben Erblasser einen grösseren Spielraum, ihren Nachlass zielgerichteter zu vererben.

Handeln Sie jetzt

Massgebend für das anwendbare Recht ist der Zeitpunkt des Todes, nicht der Zeitpunkt der Erstellung des Testaments oder des Erbvertrags.

Icon zum Erbrecht
Es lohnt sich, bestehende Verfügungen von Todes wegen jetzt zu überprüfen.

Prüfen Sie Ihre bisherigen Testamente oder Erbverträge, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden. Möglicherweise sind Anpassungen notwendig.

Auf Folgendes sollten Sie achten

  • Wenn Erben auf den Pflichtteil beschränkt worden sind – soll dieser gemäss den neuen Bestimmungen gelten oder sollen die bisherigen Quoten weiterhin Bestand haben?

Beispiele

-Sie sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, die Sie zugunsten des Ehepartners / der Ehepartnerin auf den Pflichtteil beschränkt haben. Neu würden der Ehepartner 3/4 und die beiden Kinder je 1/8 des Nachlasses erhalten. 

-Sie sind verwitwet und haben zwei eigene Kinder, die Sie zugunsten des Stiefkindes auf den Pflichtteil beschränkt haben. Bisher hätten die beiden eigenen Kinder je 3/8 und das Stiefkind 2/8 des Nachlasses erhalten. Nach neuem Recht würden die beiden eigenen Kinder je 1/4 und das Stiefkind 1/2 des Nachlasses erhalten. Wenn Sie diese Folgen nicht wünschen, müssen die bestehenden Testamente angepasst werden.

  • Sollen aufgrund der Reduktion der Pflichtteile (Nachkommen) beziehungsweise des Wegfalls der Pflichtteile (Eltern) und daraus resultierenden höheren frei verfügbaren Quoten andere/zusätzliche Personen begünstigt werden?
  • Sollen beim Abschluss von Erbverträgen Vermögenszuwendungen an Dritte möglich sein? Wenn ja – an wen und in welchem Umfang?
  • Ist ein Scheidungsverfahren im Gange oder absehbar? Soll der bisherige Ehepartner / die bisherige Ehepartnerin als Erbe bzw. Erbin ausgeschlossen werden?

Wie organisiere ich meine Erbschaftsplanung?

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